Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken tritt für wettbewerbliche Elemente über den Preis ein, aber in klaren Grenzen nach oben wie nach unten.
Der BVDVA beobachtet die Entwicklung rund um die Preisbindung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sehr aufmerksam und setzt sich weiterhin für verlässliche und faire Rahmenbedingungen im Arzneimittelversandhandel ein. Es ist nicht akzeptabel, dass im Europäischen Binnenmarkt seit mittlerweile fast neun Jahren ein solches Wettbewerbsgefälle herrscht. Wir fordern gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer. Und das im Interesse der Patientinnen und Patienten in einem modernen und digital unterstützten Gesundheitssystem.
Mit Spannung wurde das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Gewährung von Boni beim Versand rezeptpflichtiger Medikamente erwartet. Das Urteil hat ganz aktuell keine direkten Folgen für den Apothekenmarkt, wirft aber erneut ein Schlaglicht auf die umstrittene Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Marktpraxis unter Druck: Boni als Preisnachlass?
Konkret ging es um die Praxis, Kundinnen und Kunden beim Bezug rezeptpflichtiger Medikamente einen Bonus in Höhe von 3 Euro pro Medikament (maximal 9 Euro pro Rezept) zu gewähren. Der BGH hatte zu bewerten, ob solche Boni gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit unzulässige Preisnachlässe darstellen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf den Wettbewerb im deutsche Apothekenmarkt, insbesondere auf das Geschäftsmodell von internationalen Versandapotheken, die mit zusätzlichen Anreizen arbeiten.
EuGH-Rechtsprechung stellt nationale Regelungen schon 2016 infrage
Brisant ist die unionsrechtliche Dimension: Bereits 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-148/15 – „DocMorris“) entschieden, dass die deutsche Preisbindung eine unzulässige mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen kann. Der BGH musste nun abwägen, ob nationale Schutzziele wie die Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung und der Gesundheitsschutz eine Ausnahme rechtfertigen und damit das Preisbindungsmodell stützen oder weiter aufweichen. Auch wenn die konkrete Norm, um die es seinerzeit ging, so nicht mehr existiert und zwischenzeitlich im SGB V geregelt ist (hat BVDVA seinerzeit als Chance gesehen), so ist das jüngste BGH-Urteil doch ein Signal an die Politik, endlich gleiche wettbewerbliche Bedingungen für alle zu schaffen.
Signalwirkung auch für Apotheken und Arzneimittelversandhandel
Das Urteil beeinflusst, wie sich der Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken und grenzüberschreitend tätigen Versandapotheken weiter gestaltet. Während reine Vor-Ort-Apotheken die Preisbindung als Schutz sehen, fordern Versandapotheken seit Langem mehr Flexibilität. So tritt auch der BVDVA für wettbewerbliche Elemente über den Preis ein, aber in klaren Grenzen nach oben wie nach unten. Schon 2017 wurde dafür das BVDVA-Modell der „Leitplanken“ entwickelt. Daseinsvorsorge und Wettbewerb stehen nicht im Widerspruch. Daran hat sich nichts geändert. Die Entscheidung des BGH hat in jedem Fall Einfluss auf regulatorische Anpassungen in der Zukunft.
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Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) ist seit 2004 Interessenvertreter und Dienstleister der zugelassenen deutschen Versandapotheken und schützt deren beruflichen, wirtschaftlichen und politischen Interessen. Der BVDVA arbeitet auf Landes- und Bundesebene und engagiert sich für die Sicherstellung einer hohen Qualität der pharmazeutischen Versorgung im Arzneimittelversandhandel, wobei die bestmögliche pharmazeutische Beratung und Betreuung der Patienten im Fokus steht.
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